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Änderung § 13 EZulV vom 01.10.2013

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§ 13 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
§ 13 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Höhe der Zulage


(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

von mehr als 20 Metern 1,53 Euro,

von mehr als 50 Metern 2,56 Euro,

von mehr als 100 Metern 4,09 Euro,

von mehr als 200 Metern 6,65 Euro,

von mehr als 300 Metern 9,20 Euro.

Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht

von mehr als 50 Metern um 0,51 Euro,

von mehr als 100 Metern um 1,02 Euro,

von mehr als 200 Metern um 1,53 Euro,

von mehr als 300 Metern um 2,05 Euro.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom Hundert.

(Text neue Fassung)

Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.

(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen 1,02 Euro,

2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen 1,53 Euro,

3. Errichten oder Abbrechen 2,05 Euro.

vorherige Änderung

Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 vom Hundert.



Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.

 (keine frühere Fassung vorhanden)