Änderung § 17 EZulV vom 01.03.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 EZulV, alle Änderungen durch Artikel 8 BBVAnpG 2016/2017 am 1. März 2016 und Änderungshistorie der EZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung
§ 17 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage


(Text alte Fassung)

Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,55 Euro.

(Text neue Fassung)

Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,58 Euro.

 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed