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Artikel 8 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)

Artikel 8 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2016 EZulV § 4, § 17

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „4,90 Euro" durch die Angabe „5,01 Euro" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „1,15 Euro" durch die Angabe „1,18 Euro" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „2,30 Euro" durch die Angabe „2,35 Euro" ersetzt.

2.
In § 17 wird die Angabe „1,55 Euro" durch die Angabe „1,58 Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 BBVAnpG 2016/2017

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 BBVAnpG 2016/2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2016/2017 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 BBVAnpG 2016/2017 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 ...