Änderung § 17c EZulV vom 01.05.2017

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§ 17c EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2017 geltenden Fassung
§ 17c EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828

(Textabschnitt unverändert)

§ 17c Ausschluss der Zulage


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Zulage wird nicht gewährt

(Text neue Fassung)

1 Die Zulage wird nicht gewährt

1. soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,

2. folgenden Besoldungsempfängern:

a) Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,

b) Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,

c) Beamten und Soldaten, die

aa) Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten oder

bb) Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,

d) Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

vorherige Änderung

 


2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.




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