(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.
(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind
- 1.
- das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen,
- 2.
- die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder an Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen befinden.
(1)
1Die Zulage für eine Tätigkeit nach §
12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
von mehr als 20 Metern 2,14 Euro,
von mehr als 50 Metern 3,58 Euro,
von mehr als 100 Metern 5,73 Euro,
von mehr als 200 Metern 9,31 Euro,
von mehr als 300 Metern 12,88 Euro.
2Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
von mehr als 50 Metern um 0,71 Euro,
von mehr als 100 Metern um 1,43 Euro,
von mehr als 200 Metern um 2,14 Euro,
von mehr als 300 Metern um 2,87 Euro.
3Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.
(2)
1Die Zulage für Tätigkeiten nach §
12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
- 1.
- Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen 1,43 Euro,
- 2.
- Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen 2,14 Euro,
- 3.
- Errichten oder Abbrechen 2,87 Euro.
2Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.
Die Zulagen nach §
12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.
Die §§
12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.