Titel 4 - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
§ 12 Allgemeine Voraussetzungen
§ 13 Höhe der Zulage
§ 14 Berechnung der Zulage
§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes

Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes

§ 12 Allgemeine Voraussetzungen


§ 12 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.

(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind

1.
das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen,

2.
die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder an Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen befinden.

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§ 13 Höhe der Zulage


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

von mehr als 20 Metern 2,14 Euro,

von mehr als 50 Metern 3,58 Euro,

von mehr als 100 Metern 5,73 Euro,

von mehr als 200 Metern 9,31 Euro,

von mehr als 300 Metern 12,88 Euro.

2Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht

von mehr als 50 Metern um 0,71 Euro,

von mehr als 100 Metern um 1,43 Euro,

von mehr als 200 Metern um 2,14 Euro,

von mehr als 300 Metern um 2,87 Euro.

3Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.

(2) 1Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

1.
Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen 1,43 Euro,

2.
Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen 2,14 Euro,

3.
Errichten oder Abbrechen 2,87 Euro.

2Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.


Text in der Fassung des Artikels 3 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) G. v. 13. Mai 2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532 m.W.v. 1. Juni 2015

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§ 14 Berechnung der Zulage


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.

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§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten V. v. 20. August 2013 BGBl. I S. 3286, 3741 m.W.v. 1. Oktober 2013



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