EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage § 2a Teilzeitbeschäftigung Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten § 3 Allgemeine Voraussetzungen § 4 Höhe und Berechnung der Zulage § 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit § 5 Ausschluss der Zulage § 6 (aufgehoben) § 6a (aufgehoben) Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit § 7 Allgemeine Voraussetzungen § 8 Höhe der Zulage § 9 Berechnung der Zulage Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition § 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes § 12 Allgemeine Voraussetzungen § 13 Höhe der Zulage § 14 Berechnung der Zulage § 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse § 16 Zulage für Klimaerprobung § 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst § 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 16c Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg |
§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten § 17a Allgemeine Voraussetzungen § 17b Höhe der Zulage § 17c Ausschluss der Zulage § 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit Abschnitt 4 Zulagen in festen Monatsbeträgen § 18 Entstehen des Anspruchs § 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit § 20 (aufgehoben) § 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege § 22 Zulage für besondere Einsätze § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen § 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts § 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe § 23e Zulage für Minentaucher § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst § 23h Zulage für Fallschirmspringer § 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst § 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen § 23l Zulage für Bergführer § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr § 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung § 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr Abschnitt 5 Übergangsregelungen § 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen § 25 (aufgehoben) § 26 (aufgehoben) | |
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage | |
(1) Die Zulage beträgt für Dienst | |
1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,28 Euro je Stunde, 2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,25 Euro je Stunde sowie b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,48 Euro je Stunde. | 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,44 Euro je Stunde, 2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,29 Euro je Stunde sowie b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,56 Euro je Stunde. |
(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt. |