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Artikel 13 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)

Artikel 13 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 EZulV § 4

§ 4 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „5,28 Euro" durch die Angabe „5,44 Euro" ersetzt.

2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „1,25 Euro" durch die Angabe „1,29 Euro" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird die Angabe „2,48 Euro" durch die Angabe „2,56 Euro" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 13 BBVAnpG 2018/2019/2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 BBVAnpG 2018/2019/2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2018/2019/2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 BBVAnpG 2018/2019/2020 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 4 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 ...
Artikel 21 BBVAnpG 2018/2019/2020 Inkrafttreten
...  (3) Artikel 2 tritt am 1. März 2019 in Kraft. (4) Die Artikel 3, 6, 10, 13 , 16 und 19 treten am 1. April 2019 in Kraft. (5) Die Artikel 4, 7, 11, 14, 17 und 20 ...