Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 7 EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EZulV Höhe der Zulage (vom 01.03.2024)
... Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro. (2) Die Zulage für ... je Stunde 4,35 Euro. (2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit 1. bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 18,01 ... 3 °C Wärme um 25 Prozent. (4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 3 BwAttraktStG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Wörter „der Dienst während Übungen," gestrichen. 3. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Kampfschwimmer- oder" gestrichen und werden nach der ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 25 wird gestrichen. 2. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 6 (weggefallen) Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit § 7 Allgemeine Voraussetzungen § 8 Höhe der Zulage § 9 ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV
... für Dienst zu ungünstigen Zeiten". 3. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst: „Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit". ... § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ... In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... wird wie folgt gefasst: „Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit 1. bei einer Tauchtiefe von ...
Anzeige