(1) Die Deutsche Bibliothek hat die Aufgabe,
- 1.
- die ab 1913 in Deutschland verlegten oder, soweit es sich um Tonträger handelt, hergestellten Druckwerke,
- 2.
- die ab 1913 im Ausland verlegten oder hergestellten deutschsprachigen Druckwerke, die Übersetzungen deutscher Druckwerke in andere Sprachen und die fremdsprachigen Druckwerke über Deutschland,
- 3.
- die zwischen 1933 und 1945 von deutschsprachigen Emigranten verfaßten oder veröffentlichten Druckwerke
zu sammeln, zu inventarisieren und bibliographisch zu verzeichnen,
- 4.
- die Beziehungen zu den nationalbibliographischen Einrichtungen des Auslands sowie zu den internationalen Organisationen, die mit bibliographischen Fragen befaßt sind, zu pflegen.
(2) Soweit sich die Aufgaben nach Absatz 1 auf Musiknoten und Musiktonträger beziehen, werden sie vom Deutschen Musikarchiv der Deutschen Bibliothek und von der Musikaliensammlung der Deutschen Bücherei wahrgenommen.