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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.06.2006 aufgehoben
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§ 3 - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 3



(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die im Vervielfältigungsverfahren hergestellt und zur Verbreitung bestimmt sind.

(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

1.
Filmwerke, Laufbilder, Tonbildschauen und Einzellichtbilder,

2.
Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte, soweit sie nur unter Personen verbreitet werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind,

3.
Schriften, die lediglich gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem häuslichen oder geselligen Leben dienen.

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Zitierungen von § 3 Gesetz über die Deutsche Bibliothek

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DBiblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DBiblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 DBiblG
... Von jedem Druckwerk gemäß § 3 , das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder, soweit es sich um Tonträger handelt, ...
§ 23 DBiblG
... Tonträger handelt, hergestellten Druckwerke einzureichen, soweit diese nach den §§ 3 und 18 der Ablieferungspflicht unterliegen. Das Verzeichnis muß Verfasser, Titel, Umfang, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Pflichtstückverordnung (PflStV)
V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013
§ 1 PflStV Beschaffenheit der Pflichtstücke, Umfang der Ablieferungspflicht
...  Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Register zu Druckwerken (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes), die fortlaufend erscheinen, 3. sonstige ...
§ 4 PflStV Einschränkung der Ablieferungspflicht
... die weder Abbildungen noch weiteren Text enthalten; 10. Schriften nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes (Akzidenzdrucksachen), insbesondere a) Prospekte, ...