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§ 15 - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 15



(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Beamten der Stiftung "Deutsche Bibliothek" in Frankfurt am Main Beamte der Bundesanstalt "Deutsche Bibliothek".

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienst der Stiftung "Deutsche Bibliothek" in Frankfurt am Main stehenden Angestellten und Arbeiter sind in den Dienst der Bundesanstalt "Deutsche Bibliothek" zu übernehmen.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger der Stiftung "Deutsche Bibliothek" in Frankfurt am Main Versorgungsempfänger der Bundesanstalt "Deutsche Bibliothek". § 180 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Für frühere Beamte der Stiftung "Deutsche Bibliothek" in Frankfurt am Main und ihre Hinterbliebenen gilt § 180 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes.