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§ 20 - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 20



Der Ablieferungspflichtige hat das Pflichtstück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die Deutsche Bibliothek in Frankfurt am Main abzuliefern; soweit es sich um Musiknoten und Musiktonträger handelt, ist das Pflichtstück an das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek abzuliefern.

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Zitierungen von § 20 Gesetz über die Deutsche Bibliothek

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 DBiblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DBiblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Pflichtstückverordnung (PflStV)
V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013
§ 6 PflStV Zeitpunkt der Ablieferung, Ablieferungsort
... unaufgefordert, unentgeltlich und auf seine Kosten unmittelbar an die in § 20 des Gesetzes genannten Stellen abzusenden. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und ...