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Änderung § 2 GrStG vom 03.12.2019

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§ 2 GrStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 2 GrStG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Steuergegenstand


(Text alte Fassung)

Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a des Bewertungsgesetzes). Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;

2. die Grundstücke (§§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes). Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

(Text neue Fassung)

Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 233, 240 und 241 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;

2. die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)