Änderung § 13 GrStG vom 03.12.2019

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§ 13 GrStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 13 GrStG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag


(Text neue Fassung)

§ 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag


vorherige Änderung

(1) 1 Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. 2 Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.

(2) (weggefallen)

(3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 ist der Berechnung des Steuermeßbetrags die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen, die nach § 92 des Bewertungsgesetzes festgestellt werden.




1 Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2 Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.




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