Änderung § 37 GrStG vom 03.12.2019

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§ 38 GrStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 37 GrStG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Anwendung des Gesetzes


(Text neue Fassung)

§ 37 Anwendung des Gesetzes


vorherige Änderung

Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008.



(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025.

(2) Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, weiter Anwendung.


(heute geltende Fassung) 



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