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Änderung § 40 GrStG vom 03.12.2019

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§ 40 GrStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 40 GrStG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen


(Text neue Fassung)

§ 40 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Anstelle der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 tritt das zu einer Nutzungseinheit zusammengefaßte Vermögen im Sinne des § 125 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes. Schuldner der Grundsteuer ist abweichend von § 10 der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes). Mehrere Nutzer des Vermögens sind Gesamtschuldner.