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Änderung § 42 GrStG vom 03.12.2019

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§ 42 GrStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 42 GrStG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage


(Text neue Fassung)

§ 42 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 nicht festgestellt oder festzustellen ist (§ 132 des Bewertungsgesetzes), bemißt sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage).

(2) Bei einem Hebesatz von 300 vom Hundert für Grundstücke beträgt der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Grundstück

a) für Wohnungen, die mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung ausgestattet sind, 1 Euro je qm Wohnfläche,

b) für andere Wohnungen 75 Cent je qm Wohnfläche,

c) je Abstellplatz für Personenkraftwagen in einer Garage 5 Euro.

Für Räume, die anderen als Wohnzwecken dienen, ist der Jahresbetrag je qm Nutzfläche anzusetzen, der für die auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen maßgebend ist.

(3) Wird der Hebesatz abweichend von Absatz 2 festgesetzt, erhöhen oder vermindern sich die Jahresbeträge des Absatzes 2 in dem Verhältnis, in dem der festgesetzte Hebesatz für Grundstücke zu dem Hebesatz von 300 vom Hundert steht. Der sich danach ergebende Jahresbetrag je qm Wohn- oder Nutzfläche wird auf volle Cent nach unten abgerundet.

(4) Steuerschuldner ist derjenige, dem das Gebäude bei einer Feststellung des Einheitswerts gemäß § 10 zuzurechnen wäre. Das gilt auch dann, wenn der Grund und Boden einem anderen gehört.