§ 45 GrStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | § 45 GrStG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
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(Text alte Fassung) § 45 Fälligkeit von Kleinbeträgen | (Text neue Fassung)§ 45 (aufgehoben) |
Hat der Rat der Stadt oder Gemeinde vor dem 1. Januar 1991 für kleinere Beträge eine Zahlungsweise zugelassen, die von § 28 Abs. 2 und 3 abweicht, bleibt die Regelung bestehen, bis sie aufgehoben wird. |