§ 8 - Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)

V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.03.1984; FNA: 96-1-21 Luftverkehr
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§ 8 Stundung und Erlaß



Die Forderungen auf Zahlung von Gebühren können auch gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das öffentliche Interesse es verlangt.



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