(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn
- 1.
- sie die Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 5 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt,
- 2.
- sichergestellt ist, dass sie das Kontrollverfahren nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ordnungsgemäß durchführt,
- 3.
- die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet worden sind und
- 4.
- sie eine Niederlassung im Inland hat.
(2) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt. Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne Länder beschränkt werden. Sie wird für Länder, in denen auf Grund einer Rechtsverordnung nach §
2 Abs. 3 eine Beleihung vorgesehen ist, unter der Bedingung erteilt, dass die Beleihung erfolgt. Sie wird für Länder, in denen eine Mitwirkung nach §
2 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehen ist, unter Hinweis auf die jeweilige Rechtsverordnung des Landes erteilt.
(2a) Die Zulassung kann, unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3, mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig.
(3) Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des Artikels 9 Abs. 6 Buchstabe a bis d, ausgenommen die Entscheidung über den Entzug ihrer Zulassung, der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt, überwacht. Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie,
- 1.
- wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in demselben Land liegen, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten, oder,
- 2.
- wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.
Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten.