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Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)

Artikel 1 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2358 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
Geltung ab 01.01.2009, Ermächtigungen gelten ab 11.12.2008; FNA: 7847-31 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) 1Dieses Gesetz dient der Durchführung der

1.
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, und

2.
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, hinsichtlich der ökologischen oder biologischen Produktion und der Kennzeichnung von ökologischen oder biologischen Erzeugnissen.

2Dieses Gesetz dient auch der zur Durchführung der vorgenannten Verordnungen erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union.

(2) Des Weiteren regelt es die Voraussetzungen für die Kennzeichnung der ökologischen/biologischen Produktion in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie deren Kontrolle.




§ 2 Durchführung



(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1.
die Zulassung der Kontrollstellen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848,

2.
den Entzug der Zulassung nach Artikel 33 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 oder die Aussetzung der Zulassung nach Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Maßgabe des § 4 Absatz 5,

3.
die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625,

4.
die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für die Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie

5.
die Durchführung des jährlichen Audits im Rahmen der Überwachung der Kontrollstellen nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625.

(2a) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf zugelassene Kontrollstellen als beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625 zu übertragen,

2.
die in Nummer 1 bezeichneten Stellen mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu beleihen,

3.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder der Beleihung mit den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu regeln.

2Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übertragen; dabei können sie auch bestimmen, dass die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 statt durch Rechtsverordnung durch Verwaltungsakt ausgeübt werden können.




§ 3 Kontrollsystem



(1) 1Das Kontrollverfahren im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Ausstellung des Zertifikates nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 werden von Kontrollstellen durchgeführt, die nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zugelassen sind, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert. 2Allein die Aufgaben nach

1.
Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848,

2.
Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848,

3.
Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie

4.
Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848

erfordern den Erlass eines Verwaltungsaktes und können von Kontrollstellen nur wahrgenommen werden, soweit sie hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde beliehen worden sind.

(1a) Für die Durchführung der Kontrollen und für die Ausstellung eines in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Zertifikats sind die nach Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen zuständig, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert.

(2) 1Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als ökologische/biologische Erzeugnisse, die nicht Futtermittel sind, unverpackt direkt an Endverbraucher verkaufen, sind von der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 freigestellt, soweit sie die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben. 2Zusätzlich dürfen die Verkäufe unverpackter ökologischer/biologischer Erzeugnisse eine Menge von bis zu 5.000 Kilogramm pro Jahr oder einen Jahresumsatz von 20.000 Euro nicht überschreiten.




§ 4 Zulassung der Kontrollstellen und Entzug der Zulassung



(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn

1.
sie die Anforderungen nach Artikel 29 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt,

2.
sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848 und, soweit zusätzlich die Zulassung für diesen Bereich beantragt wird, Kontrollen nach einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung ordnungsgemäß durchführt,

3.
die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet worden sind und

4.
sie eine Niederlassung im Inland hat.

(2) 1Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist die in diesem Mitgliedstaat erteilte Zulassung im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 zu berücksichtigen, Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht. 2Diese Kontrollstelle muss jedoch nachweisen, dass sie in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und dass sie über das geeignete Personal und die geeignete Infrastruktur für die Erfüllung der Kontrollaufgaben verfügt.

(3) 1Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt. 2Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne Länder beschränkt werden.

(4) 1Die Zulassung kann mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems oder Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. 2Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig.

(5) 1Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 29 Buchstabe a sowie Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde des Landes überwacht, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt; die Entscheidung über Entzug und Aussetzung ihrer Zulassung und die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung liegt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. 2Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie,

1.
a)
wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in demselben Land liegen oder

b)
wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit im Inland und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt,

die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten oder,

2.
wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.

3Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten.

(6) 1Hat die nach Absatz 5 Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 festgestellt, so kann sie der Kontrollstelle bis zur unanfechtbaren Entscheidung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in einem Verfahren nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 die Ausübung der betroffenen Kontrolltätigkeit in ihrem Land vorläufig untersagen. 2Die Anfechtung der vorläufigen Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung. 3Die nach Absatz 5 Satz 1 zuständige Behörde unterrichtet die Überwachungsbehörden der Länder und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über eine Anordnung nach Satz 1. 4Die Kontrollstelle hat die Untersagung unverzüglich den von ihr in dem betroffenen Land kontrollierten Unternehmen anzuzeigen.




§ 5 Pflichten der Kontrollstellen



(1) 1Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes Unternehmers im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 gegen angemessene Vergütung in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit der Unternehmer die Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem Land ausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist. 2Satz 1 gilt auch für Unternehmer, die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet sind. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag der Kontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Satz 1 zulassen, soweit

1.
die Kontrollstelle zur Gewährleistung objektiver und wirksamer Kontrollen ein berechtigtes Interesse hat, die Tätigkeit des Unternehmens nicht in ihre Kontrollen einzubeziehen und

2.
das Durchführen der Kontrollen für das Unternehmen durch eine andere Kontrollstelle sichergestellt ist.

4Die Kontrollstelle hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Entscheidung, das Kontrollverhältnis mit einem Unternehmer zu beenden, zu unterrichten.

(2) 1Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrolle einbezogenen Unternehmen nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu führen und der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen. 2Die Kontrollstelle hat jede Änderung unverzüglich, spätestens am Tage nach dem Wirksamwerden einer Änderung, in dem Verzeichnis einzutragen und zeitgleich nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu veröffentlichen. 3Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Unternehmers oder der Unternehmergruppe,

2.
eine diesem Unternehmer oder der Unternehmergruppe durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer,

3.
Name und Codenummer der Kontrollstelle nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625,

4.
Art der Tätigkeit des Unternehmers oder der Unternehmergruppe nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848,

5.
Art der Tätigkeit des Unternehmers, der in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet ist.

4Darüber hinaus muss das Verzeichnis enthalten und abbilden:

1.
die Angaben, die in den Zertifikaten nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu machen und nach dem Muster in Anhang VI zu der Verordnung (EU) 2018/848 abzubilden sind,

2.
die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung geforderten Angaben und Abbildungen.

5Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten. 6Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Abschriften oder Kopien der von ihr für einen Unternehmer ausgestellten Zertifikate ab dem Datum ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzubewahren und fünf Jahre im Internet verfügbar zu machen und anschließend jeweils unverzüglich - bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert - zu löschen. 7Aufbewahrungs- und Veröffentlichungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) 1Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte. 2Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Verstöße der in Artikel 29 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Art fest, oder entsteht dabei der Verdacht auf entsprechende Verstöße, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des betroffenen Unternehmers nach Landesrecht zuständige Behörde. 3Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen feststellt, die einen hinreichenden Verdacht auf Verstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tatsachen unverzüglich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen untersteht. 4Handelt es sich im Falle des Satzes 3 um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, so unterrichtet die Kontrollstelle auch die für den Ort der Tatsachenfeststellung nach Landesrecht zuständige Behörde sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über die den Verdacht begründenden Tatsachen. 5Enthalten die Auskünfte, Unterrichtungen und Mitteilungen nach den Sätzen 1 bis 4 personenbezogene Daten, sind die zuständigen Stellen befugt, sich diese Daten gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. 6Die zuständigen Stellen sind befugt, die personenbezogenen Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei der jeweils anderen Stelle zu erheben sowie zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. 7Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich sind.

(4) 1Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit - auch im Falle einer Insolvenz - einzustellen, unterrichtet sie hiervon

1.
spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende ihrer Tätigkeit oder

2.
im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich

die von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Landesrecht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zuständigen Behörden sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. 2Die Kontrollstelle darf, soweit insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, ihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kontrollierten Unternehmen das weitere Durchführen der Kontrollen sichergestellt ist.




§ 6 Gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen



(1) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848. 2Die Rechtsverordnung regelt insbesondere

1.
die Produktion von Erzeugnissen in gewerbsmäßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen,

2.
die Kontrolle von gewerbsmäßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie Ausnahmen von der Kontrolle für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen in bestimmten Einrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen,

3.
die Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen mit Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Verordnung (EU) 2018/848,

4.
die fakultative Auszeichnung des Gesamtanteils an Zutaten oder Erzeugnissen gemäß Verordnung (EU) 2018/848, die innerhalb einer gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtung verwendet werden, sowie die Voraussetzungen für die Auszeichnung,

5.
die Durchführung des Kontrollverfahrens einschließlich der Feststellung von Verstößen und der Verhängung von Maßnahmen.

(2) Solange die Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes mit Regelungen für die Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen noch nicht in Kraft getreten ist, gelten die Vorschriften für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen des § 6 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, sowie des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, weiter.




§ 7 Einfuhr



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von nach Artikel 30 Absatz 1 und 5 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichneten Erzeugnissen aus Drittländern mit. 2Die genannten Behörden können

1.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,

2.
den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach der Verordnung (EU) 2018/848 oder nach den zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitteilen,

3.
in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgeführt werden.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln. 2Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, vorzuschreiben, dass

1.
die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Stelle oder durch eine oder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle erfolgt,

2.
die Anmeldung oder die Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Stelle vorzunehmen ist.




§ 8 Überwachung



(1) 1Unternehmer im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/848 und des § 6 Abs. 2, natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen, die nach Artikel 30 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten, lagern, einführen, ausführen, innergemeinschaftlich verbringen oder in den Verkehr bringen, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den zuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 2Satz 1 gilt auch für Unternehmer und Kontrollstellen, die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet sind.

(2) 1Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Betriebsgrundstücke, Geschäfts- oder Betriebsräume, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort

1.
Besichtigungen vornehmen,

2.
Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Entschädigung entnehmen,

3.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen.

2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Betroffenen ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen. 3Diese Probe ist vom Betroffenen sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.

(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu dulden und auf Verlangen die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen und Probenahme zu leisten sowie die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.




§ 9 Datenübermittlung, Außenverkehr



(1) 1Die zuständigen Behörden und die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH erteilen einander die zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte. 2Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. 3Enthalten die Auskünfte und Unterrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 personenbezogene Daten, sind die zuständigen Stellen befugt, sich diese Daten gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. 4Die zuständigen Stellen sind befugt, die personenbezogenen Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei der jeweils anderen Stelle zu erheben sowie zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. 5Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich sind.

(2) 1Dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft obliegt der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über festgestellte Verstöße oder Verdacht auf Verstöße. 2Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. 3Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.




§ 10 (aufgehoben)







§ 11 Ermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,

1.
nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Durchführung von Meldungen zu erlassen, die Unternehmer oder Unternehmergruppen nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über ihre Tätigkeit machen müssen,

2.
nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung des Verzeichnisses nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erlassen,

2a.
einen gemeinsamen Katalog an Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erstellen,

3.
die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Absatz 1 bis 4 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 zu regeln sowie

4.
nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2.
Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.




§ 12 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65) verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen dort genannten Begriff verwendet,

2.
entgegen Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Bezeichnung oder dort genannte Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung verwendet oder

3.
entgegen Artikel 30 Absatz 4 in Verbindung mit

a)
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder

b)
Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1234 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003

eine dort genannte Bezeichnung verwendet.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 nicht erfüllt wird.




§ 13 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 12 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

3.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 oder 4 oder Absatz 4 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

4.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5.
einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

6.
entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

7.
entgegen § 8 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet, ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darlegt, die erforderliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/848 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 27 Buchstabe d eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

2.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 ein Erzeugnis kennzeichnet oder bewirbt,

3.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii erster Gedankenstrich eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich austauscht.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Bezeichnung

1.
im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2018/848 oder

2.
verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 32 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2018/848

nicht erfüllt wird.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.




§ 14 Einziehung



1Ist eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 1 bis 5 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.




§ 15 (aufgehoben)







§ 16 Ausschluss des Abweichungsrechts



Abweichungen von den in § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 9 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.