(1) Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes Unternehmens im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gegen angemessene Vergütung in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit das Unternehmen die Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem Land ausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag der Kontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Satz 1 zulassen, soweit
- 1.
- die Kontrollstelle zur Gewährleistung eines objektiven und wirksamen Kontrollverfahrens ein berechtigtes Interesse hat, die Tätigkeit des Unternehmens nicht in ihre Kontrollen einzubeziehen und
- 2.
- das Durchführen des Kontrollverfahrens für das Unternehmen anderweitig sichergestellt ist.
(1a) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrollen einbezogenen Unternehmen zu führen, die in der Kennzeichnung oder Werbung oder den Geschäftspapieren für ihre Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 oder 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1, 3 oder 5a der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder des Artikels 3 der
Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 31 S. 3) auf den ökologischen Landbau Bezug nehmen oder solche Erzeugnisse unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 5 der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versehen dürfen. Die Kontrollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und den für die Durchführung der in §
1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern verfügbar zu machen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Unternehmens,
- 2.
- eine diesem Unternehmen durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer,
- 3.
- Name oder Codenummer der Kontrollstelle gemäß Artikel 9 Abs. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91,
- 4.
- Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.
Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten.
(2) Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine ordnungsgemäße Durchführung der in §
1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte. Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 9 Abs. 9, Artikel 10 Abs. 3 oder Artikel 10a Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Art fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nach Landesrecht zuständige Behörde. Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen feststellt, die einen hinreichenden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tatsachen unverzüglich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen untersteht.
(3) Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit - auch im Falle einer Insolvenz - einzustellen, unterrichtet sie hiervon
- 1.
- spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende ihrer Tätigkeit oder
- 2.
- im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich
die von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Landesrecht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zuständigen Behörden sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Kontrollstelle darf, soweit insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, ihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kontrollierten Unternehmen das weitere Durchführen des Kontrollverfahrens sichergestellt ist.