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§ 9 - Öko-Landbaugesetz (ÖLG)

neugefasst durch B. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2431; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2358
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7847-23 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Gebühren und Auslagen



(1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörden, die nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu Kontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen sind, sowie für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 können kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden.

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgenommen werden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.





 

Frühere Fassungen von § 9 ÖLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 205 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 ÖLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ÖLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 205 9. ZustAnpV Öko-Landbaugesetz
...  In § 6 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 1 und 2 des Öko-Landbaugesetzes in der Fassung der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

BLE-ÖLG-Kostenverordnung (BLEÖLGKostV)
V. v. 19.11.2003 BGBl. I S. 2358; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 92 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Eingangsformel BLEÖLGKostV
... Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung mit ...