(1) Kontrollstellen, die am 1. April 2003 zur Durchführung der nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erforderlichen Kontrollen zugelassen oder mit der Durchführung dieser Kontrollen beauftragt waren, gelten im bisherigen Umfang als im Sinne des §
4 Abs. 1 vorläufig zugelassen. Unbeschadet der Vorschriften über den Entzug der Zulassung nach Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe d der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erlischt die vorläufige Zulassung,
- 1.
- wenn nicht bis zum letzten Tag des vierundzwanzigsten auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder
- 2.
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(2) Die vor dem 1. April 2003 erteilten Genehmigungen für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen nach Artikel 11 Abs. 6 der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten bis zum 1. Januar 2006.
(3) Bis zum 1. Juli 2005 sind die §§
3 und
7 in der am 16. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) §
5 Abs. 1a ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden.