- 1.
- einer Genehmigung
- a)
- zur Errichtung und zum Betrieb,
- b)
- zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs oder zur störfallrelevanten Änderung (Änderungsgenehmigung),
- c)
- zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer Anlage (Teilgenehmigung),
- 2.
- eines Vorbescheides,
- 3.
- einer Zulassung des vorzeitigen Beginns oder
- 4.
- einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in den
§§ 8 bis 17 und
19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in
§ 2 der Vierzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (
Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung) geregelt ist;
§ 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.
(2)
1Ist nach den
§§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlage), so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren.
2Für die genehmigungsbedürftige Änderung einer Anlage gilt Satz 1 entsprechend.
3Soweit in den in Absatz 1 genannten Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den für diese Prüfung in den genannten Verfahren ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV ... (gegenstandslos)" und „§ 27 Inkrafttreten" werden aufgehoben. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Im Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2" durch die Angabe „ § 1 Absatz 2 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird ... Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit Das Prüfverfahren nach § 1 Absatz 2 umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der ...
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195