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§ 17 - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 17 Nachträgliche Anordnungen
(1) 1Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. 2Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
(1a) 1Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. 2§ 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. 3Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. 4Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.
(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.
(2) 1Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. 2Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.
(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(2b) 1Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
- wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
- 2.
- in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
(3a) 1Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. 2Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. 3Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt sind. 5Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) 1Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. 2Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.
(4a) 1Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. 2Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.
(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates G. v. 30. November 2016 BGBl. I S. 2749 m.W.v. 7. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 17 BImSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2749 |
aktuell vorher | 02.05.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 BGBl. I S. 734 |
aktuell vorher | 01.03.2010 | Artikel 2 Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU) vom 11.08.2009 BGBl. I S. 2723 |
aktuell vorher | 15.12.2006 | Artikel 2 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2819 |
aktuell | vor 15.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 BImSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BImSchG Genehmigungsvoraussetzungen (vom 02.05.2013)
... werden, wenn aber 1. der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche ... 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, 2. weitere Maßnahmen zur ...
§ 31 BImSchG Auskunftspflichten des Betreibers (vom 15.12.2020)
... 1a oder in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Absatz 2a eine Emissionsbegrenzung nach § 12 Absatz 1a oder § 17 Absatz 2a oberhalb der in den ... Anordnung nach § 17 Absatz 2a eine Emissionsbegrenzung nach § 12 Absatz 1a oder § 17 Absatz 2a oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die ...
§ 52 BImSchG Überwachung (vom 02.05.2013)
... zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird ... Wird festgestellt, dass eine Einhaltung der nachträglichen Anordnung nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der ... nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu ...
§ 62 BImSchG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2021)
... ändert oder störfallrelevant errichtet, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, § 24 Satz 1, § 26, § 28 Satz 1 oder § ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... § 4 Absatz 6 AEG, § 16a BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 17 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 18 Absatz 3 BImSchG i. V. m. § 4 ...
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 22 KVBG Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
... Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17 , 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend ...
§ 35 KVBG Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung
... Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17 , 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend ...
§ 59 KVBG Bestehende Genehmigungen
... 13e des Energiewirtschaftsgesetzes notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17 , 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend ...
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
neugefasst durch B. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3290; zuletzt geändert durch Artikel 14b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 1 UmwRG Anwendungsbereich (vom 29.12.2023)
... Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes , gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für ...
Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung (14. BImSchV)
V. v. 09.04.1986 BGBl. I S. 380
§ 1 14. BImSchV Zuständigkeit
... oder der von ihm bestimmten Stelle obliegen im Bereich der Bundeswehr der Vollzug der §§ 17 , 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 31, 52, 53 Abs. 2 und des § 55 Abs. 1 Satz 2 des ...
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 1 9. BImSchV Anwendungsbereich (vom 14.12.2017)
... Zulassung des vorzeitigen Beginns oder 4. einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in den §§ 8 bis 17 ... nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in den §§ 8 bis 17 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in § 2 der Vierzehnten Verordnung zur ...
§ 11a 9. BImSchV Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (vom 14.12.2017)
... Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben einschließlich der Verfahren nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden- und ... Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Verfahren nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... § 4 Abs. 2 AEG, § 16 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 17 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 20 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV
... (1) Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben einschließlich der Verfahren nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden- und ... Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Verfahren nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749
Artikel 1 BImSchGuaÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist." 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 1 IndEmissRLUG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 02.05.2013)
... 3" durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 und 4" ersetzt. 10. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: ... in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Absatz 2a eine Emissionsbegrenzung nach § 12 Absatz 1a oder § 17 Absatz 2a oberhalb der ... Anordnung nach § 17 Absatz 2a eine Emissionsbegrenzung nach § 12 Absatz 1a oder § 17 Absatz 2a oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so ... worden sind. Wird festgestellt, dass eine Einhaltung der nachträglichen Anordnung nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der ... nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu ...
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 2 ÖffBetG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen." 3. In § 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Bei Anlagen, die in ...
Artikel 3 ÖffBetG Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
... Nummer 4 eingefügt: „4. einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes". b) Die Angabe „in den ... das Vorhaben" ein Komma und die Wörter „einschließlich Verfahren nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes," eingefügt. b) Absatz 3 Satz 1 ... teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens oder des Verfahrens nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit." c) Folgender Absatz 7 wird ...
Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Artikel 2 RGU Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... werden, wenn aber 1. der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche ... 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, 2. weitere Maßnahmen zur ... der Genehmigung nicht erfordern." 3. In § 12 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 4a Satz 1 wird jeweils das Wort „kann" durch das Wort „soll" ... sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden." 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 16 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 17 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 20 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 16 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 17 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 20 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 16 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 17 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 20 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 16 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 17 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 20 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, ...
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Artikel 1 G. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
§ 4 TEHG Emissionsgenehmigung (vom 11.08.2007)
... Behörde die erteilte Genehmigung durch nachträgliche Anordnung nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anpassen. Die Betreiber haben Anlagen nach Satz 1 der ... nach den §§ 17 und 18 dieses Gesetzes Vorrang vor Maßnahmen nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Bei Verstößen gegen die Pflichten nach § 5 ...
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... § 4 Abs. 2 AEG, § 16 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 17 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 AEG, § 20 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 ...
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