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§ 4a - Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 2129-8-9 Umweltschutz
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§ 4a Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb



(1) Die Unterlagen müssen die für die Entscheidung nach § 20 oder § 21 erforderlichen Angaben enthalten über

1.
die Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen, auf die sich das Genehmigungserfordernis gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erstreckt,

2.
den Bedarf an Grund und Boden und den Zustand des Anlagengrundstückes,

3.
das vorgesehene Verfahren oder die vorgesehenen Verfahrenstypen einschließlich der erforderlichen Daten zur Kennzeichnung, wie Angaben zu Art, Menge und Beschaffenheit

a)
der Einsatzstoffe oder -stoffgruppen,

b)
der Zwischen-, Neben- und Endprodukte oder -produktgruppen,

c)
der anfallenden Reststoffe

und darüber hinaus, soweit ein Stoff für Zwecke der Forschung und Entwicklung hergestellt werden soll, der gemäß Artikel 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/863 (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 27) geändert worden ist, von der Registrierungspflicht ausgenommen ist,

d)
Angaben zur Identität des Stoffes, soweit vorhanden,

e)
dem Antragsteller vorliegende Prüfnachweise über physikalische, chemische und physikalisch-chemische sowie toxische und ökotoxische Eigenschaften des Stoffes einschließlich des Abbauverhaltens,

4.
die in der Anlage verwendete und anfallende Energie,

5.
mögliche Freisetzungen oder Reaktionen von Stoffen bei Störungen im Verfahrensablauf,

6.
Art und Ausmaß der Emissionen, die voraussichtlich von der Anlage ausgehen werden, wobei sich diese Angaben, soweit es sich um Luftverunreinigungen handelt, auch auf das Rohgas vor einer Vermischung oder Verdünnung beziehen müssen, die Art, Lage und Abmessungen der Emissionsquellen, die räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen sowie über die Austrittsbedingungen und

7.
die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

(2) Soweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, müssen die Unterlagen auch enthalten:

1.
eine Prognose der zu erwartenden Immissionen, soweit Immissionswerte in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und nach dem Inhalt dieser Vorschriften eine Prognose zum Vergleich mit diesen Werten erforderlich ist;

2.
im Übrigen Angaben über Art, Ausmaß und Dauer von Immissionen sowie ihre Eignung, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen, soweit nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Sonderfallprüfung durchzuführen ist.

(3) Für Anlagen, auf die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen anzuwenden ist, müssen die Unterlagen über Absatz 1 hinaus Angaben enthalten über

1.
Art (insbesondere Abfallbezeichnung und -schlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) und Menge der zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle,

2.
die kleinsten und größten Massenströme der zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle, angegeben als stündliche Einsatzmengen,

3.
die kleinsten und größten Heizwerte der zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle,

4.
den größten Gehalt an Schadstoffen in den zur Verbrennung vorgesehenen Abfällen, insbesondere an polychlorierten Biphenylen (PCB), Pentachlorphenol (PCP), Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetallen,

5.
die Maßnahmen für das Zuführen der Abfälle und den Einbau der Brenner, so dass ein möglichst weitgehender Ausbrand erreicht wird und

6.
die Maßnahmen, wie die Emissionsgrenzwerte der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe eingehalten werden.

(4) 1Der Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzungen zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Betriebseinstellung der Anlage vorgenommen werden kann. 2Der Bericht über den Ausgangszustand hat die folgenden Informationen zu enthalten:

1.
Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengrundstücks,

2.
Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wiedergeben und die dem Stand der Messtechnik entsprechen; neue Boden- und Grundwassermessungen sind nicht erforderlich, soweit bereits vorhandene Informationen die Anforderungen des ersten Halbsatzes erfüllen.

3Erfüllen Informationen, die auf Grund anderer Vorschriften erstellt wurden, die Anforderungen der Sätze 1 und 2, so können diese Informationen in den Bericht über den Ausgangszustand aufgenommen oder diesem beigefügt werden. 4Der Bericht über den Ausgangszustand ist für den Teilbereich des Anlagengrundstücks zu erstellen, auf dem durch Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung der relevanten gefährlichen Stoffe durch die Anlage die Möglichkeit der Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht. 5Die Sätze 1 bis 4 sind bei einem Antrag für eine Änderungsgenehmigung nur dann anzuwenden, wenn mit der Änderung neue relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder wenn mit der Änderung erstmals relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; ein bereits vorhandener Bericht über den Ausgangszustand ist zu ergänzen. 6§ 25 Absatz 2 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 4a 9. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
vom 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
aktuell vorher 02.05.2013Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
vom 02.05.2013 BGBl. I S. 973
aktuell vorher 15.12.2006Artikel 3 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2819
aktuellvor 15.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4a 9. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a 9. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a 9. BImSchV Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben (vom 14.12.2017)
... die der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens voraussichtlich in die nach den §§ 3 bis 4e vorzulegenden Unterlagen aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen). Die Unterrichtung ... Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in den §§ 3 bis 4e genannten Unterlagen zweckdienlich sind, so weisen sie den Träger des UVP-pflichtigen ... Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in den §§ 3 bis 4e genannten Unterlagen zweckdienlich sind, sollen sie den Träger des Vorhabens darauf ...
§ 4 9. BImSchV Antragsunterlagen (vom 14.12.2017)
... enthalten sind. Die Unterlagen nach Satz 1 müssen insbesondere die nach den §§ 4a bis 4d erforderlichen Angaben enthalten, bei UVP-pflichtigen Anlagen darüber hinaus ...
§ 7 9. BImSchV Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf (vom 14.12.2017)
... der Antrag den Anforderungen des § 3 und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Frist in begründeten ...
§ 20 9. BImSchV Entscheidung (vom 14.12.2017)
... einer zusammenfassenden Darstellung erfolgt auf der Grundlage der nach den §§ 4 bis 4e beizufügenden Unterlagen, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ ...
§ 22 9. BImSchV Teilgenehmigung (vom 14.12.2017)
... Prüfung der Umweltverträglichkeit beizufügenden Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e sowie die Auslegung dieser Unterlagen gelten die Absätze 1 und 2 ...
§ 25 9. BImSchV Übergangsvorschrift (vom 14.12.2017)
... Fassung des § 2a eingeleitet wurde oder 2. die Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e der bis dahin geltenden Fassung dieser Verordnung vorgelegt wurden. (2) ... 4e der bis dahin geltenden Fassung dieser Verordnung vorgelegt wurden. (2) § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5 ist bei Anlagen, die sich am 2. Mai 2013 in Betrieb befanden oder für die vor diesem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
§ 3 IZÜV Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist (vom 28.01.2018)
... über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 4a Absatz 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren , 3. die Quellen der Emissionen aus der Anlage, Art und Menge der vorhersehbaren ...
§ 6 IZÜV Notwendige Vorgaben in der Erlaubnis und der Genehmigung (vom 28.01.2018)
... 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes den Bericht über den Ausgangszustand nach § 4a Absatz 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ; 8. Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV
... die der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens voraussichtlich in die nach den §§ 3 bis 4e vorzulegenden Unterlagen aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen). Die Unterrichtung und ... Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in den §§ 3 bis 4e genannten Unterlagen zweckdienlich sind, so weisen sie den Träger des UVP-pflichtigen ... durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2" ersetzt. 6. In § 4a Absatz 1 Nummer 3 werden im Satzteil nach Buchstabe c die Wörter „§ 16b Abs. 1 Satz 3 des ... einer zusammenfassenden Darstellung erfolgt auf der Grundlage der nach den §§ 4 bis 4e beizufügenden Unterlagen, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ ... Fassung des § 2a eingeleitet wurde oder 2. die Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e der bis dahin geltenden Fassung dieser Verordnung vorgelegt wurden." 24. ... im UVP-Bericht enthaltenen Angaben herangezogen wurden." 26. In § 3 Satz 2, § 4a Absatz 1 Nummer 1 , § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 5 und 6, Absatz 2 und 3 Satz ... „Absatz" ersetzt. 27. In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, § 3 Satz 2, § 4a Absatz 3 Nummer 5 , § 4b Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2 Satz 2, § 11 Satz 3, § ...

Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 3 ÖffBetG Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
... Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt" ersetzt. 3. § 4a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort „und" ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Artikel 3 IndEmissRLUV Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (vom 02.05.2013)
... zu Grunde liegenden Umweltbetriebsprüfungsbericht enthalten sind." 2. § 4a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort ... Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5 ist bei Anlagen, die sich am 2. Mai 2013 in Betrieb befanden oder für ...