(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muss außer den in
§ 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird, enthalten.
(2) 1Der Vorbescheid muss enthalten
- 1.
- die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
- 2.
- die Angabe, dass ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
- 3.
- die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,
- 4.
- die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,
- 5.
- die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.
2Bei UVP-pflichtigen Anlagen gilt
§ 20 Absatz 1a und 1b entsprechend.
(3) Der Vorbescheid soll enthalten
- 1.
- den Hinweis auf § 9 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- 2.
- den Hinweis, dass der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,
- 3.
- den Hinweis, dass der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und
- 4.
- die Rechtsbehelfsbelehrung.
(4)
§ 22 gilt entsprechend.
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV ... Wort „zusätzliche" das Wort „erhebliche" eingefügt. 18. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter „; bei ... 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 21a Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 23a Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort ... 5 Satz 2, § 20 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2 und 3 , § 24a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils das Wort „daß" ... Nummer 1, § 21 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1, § 23 Absatz 1 und 2 im Satzteil vor Nummer 1, § 24a Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 im Satzteil ...