1In dem vereinfachten Verfahren sind
§ 4 Abs. 3, die
§§ 8 bis 10a,
12,
14 bis 19 und die Vorschriften, die die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, nicht anzuwenden.
2In dem vereinfachten Verfahren gelten zudem abweichend von
§ 11a Absatz 1 Satz 1 nicht die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 54 Absatz 5 und 6,
§§ 56,
57 Absatz 2 und
§ 59 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
3§ 11 gilt sinngemäß.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882