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§ 3 - Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 536
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-3 Energieversorgung

§ 3 Fälle besonderen Bedarfs



(1) Führt eine Bezugsbeschränkung nach § 2 zu einer unzumutbaren Härte, so können die zuständigen Stellen dem Abnehmer auf Antrag ein zusätzliches Bezugsrecht (in Litern) in dem Umfang bewilligen, der zur Beseitigung der Härte erforderlich ist. Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn die Bezugsbeschränkung erhebliche persönliche oder wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat, die über das der Allgemeinheit zugemutete Maß hinausgehen.

(2) In gleicher Weise können die zuständigen Stellen ein zusätzliches Bezugsrecht bewilligen, wenn sonst die Erfüllung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erheblich gefährdet wäre.

(3) Der Abnehmer hat die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer kann das Vorliegen erheblicher wirtschaftlicher Nachteile durch eine Bescheinigung der zuständigen Kammer glaubhaft gemacht werden.

(4) Über das nach den Absätzen 1 und 2 bewilligte Bezugsrecht erhält der Abnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2.



 

Zitierungen von § 3 HeizölLBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HeizölLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölLBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HeizölLBV Liefer- und Bezugsbeschränkungen
... nach § 2 und in den Fällen besonderen Bedarfs aus einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 ergibt. Abnehmer dürfen leichtes Heizöl nur bis zu dieser Menge beziehen.  ...
§ 10 HeizölLBV Feststellung der Bezugsrechte der Abnehmer durch Heizölhändler
... 1 vorlegt. 3. Über ein zusätzliches Bezugsrecht nach § 3 muß der Heizölhändler sich eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ...
§ 18 HeizölLBV Ordnungswidrigkeiten
... der Referenzmenge nicht richtige oder nicht vollständige Angaben macht oder nach § 3 Abs. 3 Satz 1 zur Begründung eines besonderen Bedarfs oder nach § 5 Abs. 5 Satz 2, ...