Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

1. Abschnitt - Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 536
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-3 Energieversorgung

1. Abschnitt Liefer- und Bezugsbeschränkungen für leichtes Heizöl

§ 1 Liefer- und Bezugsbeschränkungen



(1) Heizölhändler und im Betrieb von Heizölhändlern Beschäftigte dürfen leichtes Heizöl an Abnehmer nur bis zu der Menge liefern, die sich aus einer Verordnung nach § 2 und in den Fällen besonderen Bedarfs aus einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 ergibt. Abnehmer dürfen leichtes Heizöl nur bis zu dieser Menge beziehen.

(2) Heizölhändler ist, wer gewerbsmäßig in eigenem oder in fremdem Namen leichtes Heizöl liefert. Abnehmer ist, wer leichtes Heizöl zum Zweck des Endverbrauchs bezieht.


§ 2 Umfang der Lieferung und des Bezugs



(1) Durch Verordnung werden bestimmt

1.
die Menge, bis zu der leichtes Heizöl geliefert und bezogen werden darf, in einem Vomhundertsatz einer Referenzmenge, die nach den §§ 4 bis 7 zu ermitteln ist,

2.
die Verwendungszwecke und Zeiträume, für die Liefer- und Bezugsbeschränkungen gelten.

(2) In der Verordnung kann für den überwiegenden Teil der Abnehmer ein Regelvomhundertsatz festgelegt und bestimmt werden, daß insbesondere für folgende Verwendungszwecke höhere Vomhundertsätze gelten:

1.
Verwendung von leichtem Heizöl in Krankenhäusern, Heimen für Behinderte oder für Klein- und Kleinstkinder, in Kindergärten sowie Alten- und Pflegeheimen.

2.
Verwendung von leichtem Heizöl in einer Heizölverbrauchsanlage ausschließlich zu öffentlichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Zwecken. Die Beheizung von Räumen fällt nur dann darunter, wenn zur Erfüllung dieser Zwecke eine bestimmte Mindesttemperatur in den Räumen erforderlich ist, die bei Belieferung nach dem Regelvomhundertsatz nicht erreicht werden kann.

3.
Verwendung von leichtem Heizöl in einer Heizölverbrauchsanlage teils zu einem in Nummer 2 bezeichneten Zweck, teils zur sonstigen Raumheizung und Warmwasserbereitung.

(3) Werden nach Absatz 2 für bestimmte Verwendungszwecke höhere Vomhundertsätze festgesetzt oder bleiben sie von Liefer- und Bezugsbeschränkungen nach Absatz 1 ausgenommen, so stellen die zuständigen Stellen den Abnehmern für Heizölverbrauchsanlagen, die diesen Zwecken dienen, auf Antrag eine Bescheinigung über den Verwendungszweck der Heizölverbrauchsanlage nach dem Muster der Anlage 1 aus. Der Abnehmer hat nachzuweisen, daß seine Anlage einem der in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dient. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer kann dieser Nachweis durch eine Bestätigung der zuständigen Kammer erbracht werden, daß die Anlage einem der in Absatz 2 genannten Zwecke dient.


§ 3 Fälle besonderen Bedarfs



(1) Führt eine Bezugsbeschränkung nach § 2 zu einer unzumutbaren Härte, so können die zuständigen Stellen dem Abnehmer auf Antrag ein zusätzliches Bezugsrecht (in Litern) in dem Umfang bewilligen, der zur Beseitigung der Härte erforderlich ist. Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn die Bezugsbeschränkung erhebliche persönliche oder wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat, die über das der Allgemeinheit zugemutete Maß hinausgehen.

(2) In gleicher Weise können die zuständigen Stellen ein zusätzliches Bezugsrecht bewilligen, wenn sonst die Erfüllung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erheblich gefährdet wäre.

(3) Der Abnehmer hat die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer kann das Vorliegen erheblicher wirtschaftlicher Nachteile durch eine Bescheinigung der zuständigen Kammer glaubhaft gemacht werden.

(4) Über das nach den Absätzen 1 und 2 bewilligte Bezugsrecht erhält der Abnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2.