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§ 5 - Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 536
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-3 Energieversorgung

§ 5 Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für Raumheizung



(1) Bei Heizölverbrauchsanlagen, die der Raumheizung dienen und die nach Beendigung der Referenzzeit neu in Betrieb genommen werden, errechnet sich die Referenzmenge (in Litern), indem die Fläche (in Quadratmetern) der zur Beheizung eingerichteten Räume mit einem Faktor multipliziert wird, der durch Verordnung bestimmt wird. Entsteht bei Raumheizungsanlagen nach Beendigung der Referenzzeit durch bauliche Erweiterungen ein zusätzlicher Bedarf, so wird die Fläche der zur Beheizung eingerichteten zusätzlichen Räume mit diesem Faktor multipliziert. In der Verordnung können für die verschiedenen Arten und nach dem Alter der Gebäude unterschiedliche Faktoren bestimmt werden.

(2) Dienen solche Raumheizungsanlagen auch der zentralen Warmwasserversorgung, so wird die nach Absatz 1 errechnete Menge um 22 vom Hundert erhöht.

(3) Bei Neubauten wird die nach Absatz 1 errechnete Menge im ersten Jahr nach Fertigstellung um 15 vom Hundert, im zweiten Jahr um 5 vom Hundert erhöht.

(4) Ist der neue oder zusätzliche Bedarf während der Referenzzeit aufgetreten und ist die nach den Absätzen 1 bis 3 für die Gesamtfläche der zur Beheizung eingerichteten Räume ermittelte Menge größer als die nach § 4 ermittelte Menge, so kann diese um die Unterschiedsmenge erhöht werden.

(5) Über die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Referenzmenge stellen die zuständigen Stellen dem Abnehmer auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus. Der Abnehmer hat die hierfür erforderlichen Angaben glaubhaft zu machen. Er hat im Falle des Absatzes 4 außerdem anzugeben, bei welchen Heizölhändlern und in welchen Mengen er in der Referenzzeit leichtes Heizöl bezogen hat.



 

Zitierungen von § 5 HeizölLBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HeizölLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölLBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HeizölLBV Umfang der Lieferung und des Bezugs
... und bezogen werden darf, in einem Vomhundertsatz einer Referenzmenge, die nach den §§ 4 bis 7 zu ermitteln ist, 2. die Verwendungszwecke und Zeiträume, ...
§ 4 HeizölLBV Referenzmenge auf Grund bisherigen Bezugs und Referenzzeit
... Die Referenzmenge ist, soweit sich nicht aus den §§ 5 bis 7 etwas anderes ergibt, nach der Menge leichten Heizöls zu bestimmen, die in der ...
§ 7 HeizölLBV Referenzmenge bei Wechsel des Abnehmers
... oder nach Beendigung der Referenzzeit die Referenzmenge des neuen Abnehmers nach den §§ 5 und 6 zu ...
§ 10 HeizölLBV Feststellung der Bezugsrechte der Abnehmer durch Heizölhändler
... Abnehmer vorzulegen hat. c) Auch Referenzmengen, die nach den §§ 5 und 6 ermittelt worden sind, sind an Hand von Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 3 ...
§ 14 HeizölLBV Verfahren, wenn Bescheinigungen nicht erlangt werden können oder abhanden gekommen sind
... Weise nachgewiesen werden, wird der entsprechende Teil der Referenzmenge nach den §§ 5 und 6 berechnet. (3) Die zuständigen Stellen können bei Verlust einer ...
§ 18 HeizölLBV Ordnungswidrigkeiten
... oder bezieht, 2. gegenüber den zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 5 Satz 3 oder nach § 6 Abs. 3 Satz 4 zur Ermittlung der Referenzmenge nicht richtige ... oder nach § 3 Abs. 3 Satz 1 zur Begründung eines besonderen Bedarfs oder nach § 5 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 3 zur Ermittlung der Referenzmenge ...