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§ 6 - Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 536
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-3 Energieversorgung

§ 6 Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für öffentliche, gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke



(1) Bei Heizölverbrauchsanlagen, ausgenommen Raumheizungsanlagen, die ganz oder teilweise öffentlichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Zwecken dienen und die nach Beendigung der Referenzzeit neu in Betrieb genommen werden, bemißt sich die Referenzmenge nach dem Jahresverbrauch vergleichbarer Anlagen. Das gleiche gilt, wenn bei solchen Anlagen nach Beendigung der Referenzzeit durch bauliche Erweiterungen oder durch Veränderungen im Betrieb ein zusätzlicher Bedarf für diese Zwecke entsteht.

(2) Ist der neue oder zusätzliche Bedarf während der Referenzzeit aufgetreten und ist die nach Absatz 1 ermittelte Menge größer als die nach § 4 ermittelte Menge, so kann diese um die Unterschiedsmenge erhöht werden.

(3) Über die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Referenzmenge erhält der Abnehmer auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Er hat die erforderlichen Angaben glaubhaft zu machen. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer kann der Jahresverbrauch vergleichbarer Anlagen durch eine Bestätigung der zuständigen Kammer glaubhaft gemacht werden. Im Falle des Absatzes 2 hat der Abnehmer außerdem anzugeben, bei welchen Heizölhändlern und in welchen Mengen er in der Referenzzeit leichtes Heizöl bezogen hat.

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Zitierungen von § 6 HeizölLBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HeizölLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölLBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HeizölLBV Umfang der Lieferung und des Bezugs
... und bezogen werden darf, in einem Vomhundertsatz einer Referenzmenge, die nach den §§ 4 bis 7 zu ermitteln ist, 2. die Verwendungszwecke und Zeiträume, ...
§ 4 HeizölLBV Referenzmenge auf Grund bisherigen Bezugs und Referenzzeit
... Die Referenzmenge ist, soweit sich nicht aus den §§ 5 bis 7 etwas anderes ergibt, nach der Menge leichten Heizöls zu bestimmen, die in der ...
§ 7 HeizölLBV Referenzmenge bei Wechsel des Abnehmers
... nach Beendigung der Referenzzeit die Referenzmenge des neuen Abnehmers nach den §§ 5 und 6 zu ...
§ 10 HeizölLBV Feststellung der Bezugsrechte der Abnehmer durch Heizölhändler
... vorzulegen hat. c) Auch Referenzmengen, die nach den §§ 5 und 6 ermittelt worden sind, sind an Hand von Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 3 ...
§ 14 HeizölLBV Verfahren, wenn Bescheinigungen nicht erlangt werden können oder abhanden gekommen sind
... nachgewiesen werden, wird der entsprechende Teil der Referenzmenge nach den §§ 5 und 6 berechnet. (3) Die zuständigen Stellen können bei Verlust einer ...
§ 18 HeizölLBV Ordnungswidrigkeiten
...  gegenüber den zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 5 Satz 3 oder nach § 6 Abs. 3 Satz 4 zur Ermittlung der Referenzmenge nicht richtige oder nicht vollständige Angaben ... 3 Satz 1 zur Begründung eines besonderen Bedarfs oder nach § 5 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 3 zur Ermittlung der Referenzmenge nicht richtige Angaben ...