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§ 12 - Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 536
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-3 Energieversorgung

§ 12 Bescheinigungen der Heizölhändler über Lieferungen in der Referenzzeit



(1) Heizölhändler sind verpflichtet, Abnehmern, die sie während der Referenzzeit mit leichtem Heizöl beliefert haben, auf Verlangen unverzüglich und unentgeltlich Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 3 über die von ihnen gelieferten Teile der Referenzmenge auszustellen. Haben Heizölhändler schon vor Ausstellung der Bescheinigungen Lieferungen auf Grund dieser Referenzmengen vorgenommen, haben sie die gelieferten Mengen in die Bescheinigungen einzutragen.

(2) Heizölhändler haben die Ausstellung der Bescheinigungen in die Lieferaufzeichnungen über Lieferungen in der Referenzzeit einzutragen.

(3) Nach Ausstellung einer Bescheinigung darf auch der Aussteller nur noch gegen Vorlage der Bescheinigung liefern.

(4) Heizölhändler dürfen Bescheinigungen nach Absatz 1 Abnehmern nur einmal ausstellen.

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Zitierungen von § 12 HeizölLBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 HeizölLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölLBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 HeizölLBV Anordnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 12
... Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Pflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Pflicht zur Ausstellung von Bescheinigungen ...
§ 14 HeizölLBV Verfahren, wenn Bescheinigungen nicht erlangt werden können oder abhanden gekommen sind
... Die zuständigen Stellen können Abnehmern, die keine Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 erhalten, auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 über die ...
§ 18 HeizölLBV Ordnungswidrigkeiten
... liefert, 4. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 oder § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einträgt, ... richtig oder nicht vollständig einträgt, 5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht richtig oder nicht unverzüglich ausstellt,  ... nicht richtig oder nicht unverzüglich ausstellt, 6. entgegen § 12 Abs. 4 eine Bescheinigung mehr als einmal ausstellt oder 7. entgegen ...