Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

3. Abschnitt - Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 536
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-3 Energieversorgung

3. Abschnitt Sonstige Vorschriften für Heizölhändler

§ 8 Lieferpflicht



(1) Heizölhändler sind verpflichtet, Abnehmern leichtes Heizöl gegen Bezahlung zu liefern, soweit entsprechende Mengen verfügbar sind.

(2) Heizölhändler sind berechtigt, die Höhe ihrer Lieferungen so zu bemessen, daß sie unter Berücksichtigung der erwarteten Nachfrage die Abnehmer gleichmäßig versorgen können. Zur Verweigerung einer Lieferung sind sie nur berechtigt, wenn die insgesamt zur Heizölverbrauchsanlage des Abnehmers gehörenden Vorratsbehälter noch zu 20 vom Hundert ihres Fassungsvermögens gefüllt sind und die verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der erwarteten Nachfrage zur Deckung des Bedarfs schlechter versorgter Abnehmer benötigt werden.

(3) Heizölhändler dürfen Neukunden gegenüber bisherigen Kunden nicht benachteiligen.


§ 9 Anordnung der Belieferung von Abnehmern



Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Lieferpflicht nach § 8 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Lieferpflicht nachzukommen.


§ 10 Feststellung der Bezugsrechte der Abnehmer durch Heizölhändler



(1) Heizölhändler haben, bevor sie Abnehmer beliefern, deren Bezugsrecht auf folgende Weise festzustellen:

1.
Zunächst stellen sie die Referenzmenge des Abnehmers fest.

a)
Für die Feststellung der Referenzmenge nach § 4 Abs. 1 ziehen sie ihre Lieferaufzeichnungen über die Belieferung des Abnehmers während der Referenzzeit heran. Hierbei dürfen nur Lieferungen berücksichtigt werden, bei denen der Name des Abnehmers und die Lieferanschrift mit dem Namen und der Anschrift, an die geliefert werden soll, übereinstimmen, außer wenn der Abnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 darüber vorlegt, daß er die Referenzmenge eines früheren Abnehmers übernommen hat.

b)
Hat der Abnehmer leichtes Heizöl während der Referenzzeit bei anderen Heizölhändlern bezogen, so ist diese Menge auf Grund einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 festzustellen, die der Abnehmer vorzulegen hat.

c)
Auch Referenzmengen, die nach den §§ 5 und 6 ermittelt worden sind, sind an Hand von Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 3 festzustellen.

2.
Nach der Referenzmenge des Abnehmers errechnet der Heizölhändler, welche Menge leichten Heizöls dem in einer Verordnung nach § 2 bestimmten Vomhundertsatz entspricht. Dabei darf ein höherer als der Regelvomhundertsatz nur angewandt werden, wenn der Abnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 vorlegt.

3.
Über ein zusätzliches Bezugsrecht nach § 3 muß der Heizölhändler sich eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 vorlegen lassen.

(2) Sind nach Absatz 1 Bescheinigungen vorzulegen, dann dürfen Heizölhändler nur gegen Vorlage der Originale dieser Bescheinigungen liefern. Die auf Grund von Bescheinigungen nach Anlage 2 oder 3 gelieferten Mengen haben sie darin einzutragen.


§ 11 Eintragungen in die Lieferaufzeichnungen der Heizölhändler



(1) Heizölhändler haben bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die auf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge erfolgen, diese Menge in ihren Lieferaufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen einzutragen.

(2) Liefern Heizölhändler leichtes Heizöl gegen Vorlage von Bescheinigungen, so haben sie in ihren Lieferaufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen die Art der Bescheinigungen einzutragen.

(3) Bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die teilweise auf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge und teilweise gegen Vorlage einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 erfolgen, haben Heizölhändler in ihre Lieferaufzeichnungen die gelieferten Mengen entsprechend aufgeschlüsselt einzutragen.


§ 12 Bescheinigungen der Heizölhändler über Lieferungen in der Referenzzeit



(1) Heizölhändler sind verpflichtet, Abnehmern, die sie während der Referenzzeit mit leichtem Heizöl beliefert haben, auf Verlangen unverzüglich und unentgeltlich Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 3 über die von ihnen gelieferten Teile der Referenzmenge auszustellen. Haben Heizölhändler schon vor Ausstellung der Bescheinigungen Lieferungen auf Grund dieser Referenzmengen vorgenommen, haben sie die gelieferten Mengen in die Bescheinigungen einzutragen.

(2) Heizölhändler haben die Ausstellung der Bescheinigungen in die Lieferaufzeichnungen über Lieferungen in der Referenzzeit einzutragen.

(3) Nach Ausstellung einer Bescheinigung darf auch der Aussteller nur noch gegen Vorlage der Bescheinigung liefern.

(4) Heizölhändler dürfen Bescheinigungen nach Absatz 1 Abnehmern nur einmal ausstellen.


§ 13 Anordnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 12



Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Pflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Pflicht zur Ausstellung von Bescheinigungen nachzukommen.