Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.05.2010 aufgehoben

Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV)

V. v. 24.05.2005 BGBl. I S. 1410; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1575
Geltung ab 28.05.2005 bis 14.05.2010; FNA: 8053-6-31 Sonstige Vorschriften
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Meldepflicht
§ 3 Inhalt der Meldung
§ 4 Verfahren nach Eingang der Meldung
§ 5 Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 28 Abs. 11 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


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*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die bereits vor dem 14. Mai 2000 zu anderen als zu Zwecken der wissenschaftlichen oder der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr waren und noch nicht in Anhang I oder in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) aufgeführt sind.

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§ 2 Meldepflicht



Wer als Hersteller, Einführer oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens Biozid-Produkte nach § 1 in den Verkehr bringt, hat diese der Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes zu melden. Die Meldung hat für Biozid-Produkte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verkehr waren, bis zum 28. Juli 2005, im Übrigen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu erfolgen.

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§ 3 Inhalt der Meldung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:

1.
Handelsname des Biozid-Produktes,

2.
Name und Anschrift des Inverkehrbringers,

3.
Produktart(en) nach Anhang V der Richtlinie 98/8/EG, für die das Biozid-Produkt ausgelobt wird, und

4.
Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthaltenen Biozid-Wirkstoffe unter Angabe, soweit zutreffend,

a)
des Eintrags in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. EG Nr. L 307 S.1),

b)
des Eintrags in Anhang III der unter Buchstabe a genannten Verordnung,

c)
der CAS-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II oder in Anhang III der unter Buchstabe a genannten Verordnung und

d)
der EG-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II oder in Anhang III der unter Buchstabe a genannten Verordnung.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind in elektronischer Form unter Verwendung des auf der Internetseite der Zulassungsstelle bereitgestellten elektronischen Formulars einzureichen.

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§ 4 Verfahren nach Eingang der Meldung


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Zulassungsstelle prüft, ob die in der Meldung angegebenen Biozid-Wirkstoffe in Anhang II oder in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 stehen. Wenn die in der Meldung angegebenen Biozid-Wirkstoffe in Anhang II stehen, prüft sie auch, ob das gemeldete Biozid-Produkt zu einer Produktart gehört, welche in Anhang II für den oder die Wirkstoffe angegeben ist. Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Meldung teilt die Zulassungsstelle dem Meldepflichtigen das Ergebnis ihrer Prüfung mit und erteilt, sofern der Eintrag in einen der genannten Anhänge vorliegt, eine Registriernummer, mit welcher die zuvor gemeldeten Biozid-Produkte zu versehen sind. Dies hat für Biozid-Produkte, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verkehr waren, bis zum 28. Februar 2006 zu erfolgen, im Übrigen unverzüglich.

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§ 5 Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Zulassungsstelle veröffentlicht ein Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte. Das Verzeichnis enthält die Angaben nach § 3 Abs. 1 sowie die jeweilige Registriernummer. Sofern die Prüfung der Meldeunterlagen nach § 4 abweichende Ergebnisse zu den von den Meldepflichtigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b gemachten Angaben ergibt, sind diese in das Verzeichnis aufzunehmen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen V. v. 11. Juli 2006 BGBl. I S. 1575 m.W.v. 20. Juli 2006

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§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 6 ändert mWv. 14. Mai 2010 ChemBiozidMeldeV

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 14. Mai 2010 außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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