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Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen (10. ChemRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und des § 19d Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur 27. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Weichmacherölen und Reifen) (ABl. EU L 323 S. 51) und der Richtlinie 2005/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur achtundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Toluol und Trichlorbenzol) (ABl. EU L 309 S. 13) in deutsches Recht.


Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2006 ChemVerbotsV § 3, § 4, Anhang

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Abschnitt 28 Chromathaltiger Zement" die folgenden Angaben angefügt:

„Abschnitt 29 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Abschnitt 30 Toluol

Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol".

2.
In § 3 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:

„Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt."

4.
Im Anhang zu § 1 Abschnitt 20 Spalte 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

„Werden die zuvor genannten Listen des Anhangs I der genannten Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie, sofern eine Anwendungsfrist genannt ist, ab dem Anwendungszeitpunkt, der in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegt ist."

5.
Im Anhang zu § 1 Abschnitt 27 Spalte 2 Abs. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „zur" die Wörter „industriellen und" angefügt.

6.
Im Anhang zu § 1 werden nach Abschnitt 28 folgende Abschnitte 29 bis 31 angefügt:

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/ZubereitungenCAS-NummerVerboteAusnahmen
„Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
1. Benzo(a)pyren (BaP) 50-32-81. Weichmacheröle für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Schwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen ab dem 1. Januar 2010 nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten oder der Gehalt aller in Spalte 1 aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt. Die genannten Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Petroleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen. Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für runderneuerte Reifen, sofern deren Laufflächen Weichmacheröle enthalten, die die in Spalte 2 Nr. 1 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
2. Benzo(e)pyren (BeP) 192-97-2
3. Benzo(a)anthracen
(BaA)
56-55-3
4. Chrysen (CHR) 218-01-9
5. Benzo(b)fluoranthen
(BbFA)
205-99-2
6. Benzo(j)fluoranthen
(BjFA)
205-82-3
7. Benzo(k)fluoranthen
(BkFA)
207-08-9
8. Dibenzo(a,h)-
anthracen (DBahA)
53-70-3
2. Nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen für die in Nummer 1 genannten Fahrzeuge dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Nummer 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten. Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % HBay gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi - Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) nicht überschreitet.
Abschnitt 30: Toluol  
Toluol108-88-3Klebstoffe und Sprühfarben mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden.  
Abschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol 120-82-1 1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen
1. als Synthese-Zwischenprodukt,
2. als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder
3. bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB)."



Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 20. Juli 2006 GefStoffV Anhang IV

Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe „Nr. 27 Chromathaltiger Zement" folgende Angaben angefügt:

„Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Nr. 29 Toluol

Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol".

2.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht werden nach der Nummer 27 folgende Nummern angefügt:

„Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Nr. 29 Toluol

Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol".

b)
In Nummer 26 Ziffer 1 werden nach dem Wort „zur" die Wörter „industriellen und" angefügt.

c)
Nach Nummer 27 werden folgende Nummern 28 bis 30 angefügt:

„Anhang IV Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Weichmacheröle mit einem Gehalt an Benzo(a)pyren von mehr als 1 mg pro kg oder einem Gehalt an Benzo(a)pyren, Benzo(e)pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Dibenzo(a,h)anthracen von insgesamt mehr als 10 mg pro kg dürfen ab dem 1. Januar 2010 nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Schwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge verwendet werden. Die genannten Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Petroleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte sowie die Korrelation der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen.

Anhang IV Nr. 29 Toluol

Toluol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die Abgabe an den privaten Endverbraucher bestimmt sind, verwendet werden.

Anhang IV Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol

1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Verwendung

1.
als Synthesezwischenprodukt,

2.
als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder

3.
bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB)."


Artikel 3 Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2006 ChemVOCFarbV § 1, § 2, § 3, Anhang I, Anhang II

Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508) wird wie folgt geändert:

1.
In den §§ 1 bis 3 sowie in den Anhängen I und II werden jeweils die Wörter „Bauwerke" bzw. „Bauwerken" durch die Wörter „Gebäude" bzw. „Gebäuden" ersetzt.

2.
§ 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Gebäude: selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;".


Artikel 4 Änderung der Giftinformationsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2006 ChemGiftInfoV

In den Anlagen 1 bis 3 der Giftinformationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198), die zuletzt durch Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden in der Anschrift des Bundesinstituts für Risikobewertung jeweils die Wörter „Zentrale Erfassungsstelle für Vergiftungen, gefährliche Stoffe und Zubereitungen, Umweltmedizin" gestrichen.


Artikel 5 Änderung der Biozid-Meldeverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2006 ChemBiozidMeldeV § 5

In § 5 Satz 1 der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410) werden die Wörter „im Bundesanzeiger" gestrichen.


Artikel 6 Änderung des Chemikaliengesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2006 ChemG

In Anhang 2 zu § 19b Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch § 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird die Angabe „Richtlinie 88/320/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2004/9/EG" sowie die Angabe „Directive 88/320/EEC" durch die Angabe „Directive 2004/9/EC" ersetzt.


Artikel 7 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juli 2006.