(1) Der schriftliche Antrag zur Anrufung der Schiedsstelle nach §
14 Abs. 4 des
Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes hat Namen und Anschrift des Antragsgegners sowie eine Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Er soll in zwei Stücken eingereicht werden.
(2) Der Antrag wird von der Schiedsstelle dem Antragsgegner mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.
(3) Beantragt eine Verwertungsgesellschaft den Abschluß eines Gesamtvertrags, so kann der Antragsgegner erklären, daß er zum Abschluß des Vertrags nicht bereit sei. Gibt er die Erklärung ab, so ist das Verfahren einzustellen; das Verfahren ist auch einzustellen, wenn er sich innerhalb eines Monats nicht erklärt. Der Antragsgegner ist hierüber zu belehren.