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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2016 aufgehoben

§ 2 - Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)

V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 440-12-2 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 2 Zurücknahme des Antrags



(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden, in Verfahren mit mündlicher Verhandlung jedoch ohne Einwilligung des Antragsgegners nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung.

(2) Wird der Antrag zurückgenommen, so hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.

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