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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2016 aufgehoben

§ 3 - Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)

V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 440-12-2 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 3 Mündliche Verhandlung



Bei Streitfällen, die den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrags betreffen, entscheidet die Schiedsstelle auf Grund mündlicher Verhandlung. Von der mündlichen Verhandlung kann mit Einverständnis der Beteiligten abgesehen werden.

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Zitierungen von § 3 UrhSchiedsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UrhSchiedsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhSchiedsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 UrhSchiedsV Kosten des Verfahrens
... Gerichten nach der Zivilprozeßordnung gelten. (4) In Verfahren nach § 3 Satz 1 entfällt die Gebühr, wenn vor einer mündlichen Verhandlung der Antrag ... ermäßigt sich die Gebühr auf ein Drittel. In Verfahren nach § 3 Satz 2 und § 4 kann die Schiedsstelle die Gebühr bei Rücknahme des Antrags oder bei ...