(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden, in Verfahren mit mündlicher Verhandlung jedoch ohne Einwilligung des Antragsgegners nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung.
(2) Wird der Antrag zurückgenommen, so hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.