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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2016 aufgehoben

§ 5 - Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)

V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 440-12-2 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 5 Vorbereitung der Verhandlung



Bei Streitfällen, die den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrags betreffen, kann der Vorsitzende die Beteiligten mit ihrem Einverständnis vor der mündlichen Verhandlung zu einem Vergleichsversuch ohne Zuziehung der Beisitzer laden. Er ist dazu verpflichtet, wenn beide Beteiligten es beantragen.