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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2016 aufgehoben

§ 4 - Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)

V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 440-12-2 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 4 Schriftliches Verfahren



Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes entscheidet die Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren. Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn einer der Beteiligten es beantragt und der andere zustimmt oder wenn sie es ausnahmsweise zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält.



 

Zitierungen von § 4 UrhSchiedsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UrhSchiedsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhSchiedsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 UrhSchiedsV Kosten des Verfahrens
... sich die Gebühr auf ein Drittel. In Verfahren nach § 3 Satz 2 und § 4 kann die Schiedsstelle die Gebühr bei Rücknahme des Antrags oder bei Einstellung nach ...