Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2016 aufgehoben

§ 12 - Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)

V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 440-12-2 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 12 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen



(1) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5 bis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, § 2 und § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) § 11 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Festsetzung wirkt nicht zu Lasten des Kostenschuldners.



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