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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2016 aufgehoben

§ 13 - Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)

V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 440-12-2 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 13 Kosten des Verfahrens



(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden von der Aufsichtsbehörde eine Gebühr und Auslagen (Kosten) erhoben.

(2) Die Gebühr richtet sich nach dem Streitwert. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz. Für den Mindestbetrag der Gebühr gilt § 34 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

(3) Der Streitwert wird von der Schiedsstelle festgesetzt. Er bemißt sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozeßordnung gelten.

(4) In Verfahren nach § 3 Satz 1 entfällt die Gebühr, wenn vor einer mündlichen Verhandlung der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren eingestellt wird. Wird der Antrag vor einer Beweiserhebung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr auf ein Drittel. In Verfahren nach § 3 Satz 2 und § 4 kann die Schiedsstelle die Gebühr bei Rücknahme des Antrags oder bei Einstellung nach billigem Ermessen entfallen lassen oder herabsetzen.

(5) Auslagen werden in entsprechender Anwendung der Nummern 9000 bis 9013 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz erhoben.

(6) Die Gebühr wird mit der Beendigung des Verfahrens, Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

(7) Die Zustellung des Antrags soll von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe eines Drittels der Gebühr durch den Antragsteller abhängig gemacht werden. Im Falle des § 1 Abs. 3 soll der Vorschuß erst angefordert werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens feststeht.

(8) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1, 3, 5, der §§ 5, 17, 20, 21, 22 Abs. 1, §§ 28, 29, 31, 32 des Gerichtskostengesetzes über die Kostenfreiheit, die Verjährung und die Verzinsung der Kosten, den Auslagenvorschuss, die Nachforderung und die Nichterhebung der Kosten sowie den Kostenschuldner sind entsprechend anzuwenden.

(9) Über Einwendungen gegen Verwaltungsakte beim Vollzug der Kostenvorschriften entscheidet in Verfahren, die den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrags betreffen, das Oberlandesgericht, sonst das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Einwendungen sind bei der Schiedsstelle oder der Aufsichtsbehörde zu erheben. § 19 Abs. 5 und § 66 Abs. 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden; über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug nächsthöhere Gericht.



 

Zitierungen von § 13 UrhSchiedsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 UrhSchiedsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhSchiedsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 UrhSchiedsV Festsetzung der Kosten
... Die Kosten des Verfahrens (§ 13 ) und die einem Beteiligten zu erstattenden notwendigen Auslagen (§ 14 Abs. 1 Satz 2) werden ...