Änderung § 17 UrhSchiedsV vom 25.04.2006

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§ 17 UrhSchiedsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 17 UrhSchiedsV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 167 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 18. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2106), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 840), außer Kraft; sie ist jedoch weiter anzuwenden in Verfahren, die vor dem 1. Januar 1986 anhängig geworden sind.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 18. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2106) geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 840), außer Kraft.




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