Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (BPräsErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1286
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-11-48 Beamte
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4

Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 22 Vorschriften zitiert

(1) Ich übertrage die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung aller Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesbesoldungsordnung A, der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 der Bundesbesoldungsordnung C, der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 der Bundesbesoldungsordnung W und aller Richterinnen und Richter des Bundes der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Bundesbesoldungsordnung R den obersten Bundesbehörden. Sie können diese Befugnis hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des Bundes auf die nachgeordneten Behörden oder auf die Stellen, bei denen Beamtinnen und Beamten des Bundes beschäftigt sind, weiter übertragen. Die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der deutschen Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamten übertrage ich der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen.

(2) Soweit ich das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes ausübe, sind mir Vorschläge von den zuständigen obersten Bundesbehörden einzureichen.

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Artikel 2



Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vor.

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Artikel 3



Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Bundesministerium des Innern.

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Artikel 4



Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), zuletzt geändert durch die Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772), außer Kraft.



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