Änderung § 34 TKÜV vom 21.06.2017

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§ 34 TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 34 TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
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§ 34 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34 Nachweis, probeweise Anwendungen


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(1) 1 Für den Nachweis der Übereinstimmung der getroffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes gilt § 19 entsprechend. 2 Außerdem sind in den Unterlagen nach § 19 Absatz 2 auch die gespeicherten Datenarten, die jeweilige Speicherungsdauer und der voraussichtliche Zeitverzug zwischen Erhebung und Verfügbarkeit für deren Abruf zu nennen. 3 Bei nachträglichen Änderungen an den für die Auskunftserteilung vorgehaltenen technischen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend.

(2) Für probeweise Anwendungen der technischen Einrichtungen der Verpflichteten nach den §§ 30, 31 und 32 gilt § 23 entsprechend.




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