Änderung § 22 TKÜV vom 01.01.2008

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§ 22 TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 22 TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Sonstige Abweichungen, Feldversuche, Probebetriebe


(Text neue Fassung)

§ 22 Abweichungen, Feldversuche, Probebetriebe


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(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen des Nachweises nach § 19 im Benehmen mit den in § 19 Abs. 4 genannten Stellen auf Antrag des Verpflichteten bei einzelnen Telekommunikationsanlagen hinsichtlich der Gestaltung der Überwachungseinrichtungen Abweichungen von einzelnen Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11 dulden, sofern



(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen des Nachweises nach § 19 im Benehmen mit den in § 19 Abs. 4 genannten Stellen auf Antrag des Verpflichteten bei einzelnen Telekommunikationsanlagen hinsichtlich der Gestaltung der Überwachungseinrichtungen Abweichungen von einzelnen Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11 dulden, sofern

(Textabschnitt unverändert)

1. die Überwachbarkeit sichergestellt ist und die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nicht grundlegend beeinträchtigt wird und

2. ein hierdurch bedingter Änderungsbedarf bei den Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen nicht unverhältnismäßig hoch ist.

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Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur die Gründe für Abweichungen nach Satz 1, die genaue Beschreibung des Übergabepunktes mit Hinweisen auf die Abweichungen von den Vorschriften sowie die Folgen dieser Abweichungen mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur ist unbeschadet möglicher Schutzrechtsvermerke des Verpflichteten befugt, Mitteilungen nach Satz 2 an die in § 19 Abs. 4 genannten Stellen zu übermitteln, damit die bei den berechtigten Stellen vorhandenen Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen gegebenenfalls angepasst werden können. Der Nachweisbescheid kann mit Auflagen verbunden werden. In der Technischen Richtlinie nach § 11 können für bestimmte Telekommunikationsanlagen oder Telekommunikationsdienste technische Voraussetzungen festgelegt werden, bei deren Einhaltung Abweichungen allgemein zulässig sind.

(2) Die Bundesnetzagentur kann für die Überwachungseinrichtungen in Telekommunikationsanlagen, die Versuchs- oder Probezwecken oder im Rahmen von Feldversuchen der Ermittlung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsanlage unter tatsächlichen Betriebsbedingungen oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung von am Telekommunikationsmarkt nachgefragten Telekommunikationsdiensten dienen, den Nachweis im Hinblick auf die befristet betriebene Telekommunikationsanlage oder den befristet oder einem begrenzten Teilnehmerkreis angebotenen Telekommunikationsdienst nach einem vereinfachten Verfahren annehmen. Sie kann dabei nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall vorübergehend auf die Einhaltung einzelner technischer Vorschriften dieser Verordnung oder einzelner Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11 verzichten, sofern



2 Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur die Gründe für Abweichungen nach Satz 1, die genaue Beschreibung des Übergabepunktes mit Hinweisen auf die Abweichungen von den Vorschriften sowie die Folgen dieser Abweichungen mitzuteilen. 3 Die Bundesnetzagentur ist unbeschadet möglicher Schutzrechtsvermerke des Verpflichteten befugt, Mitteilungen nach Satz 2 an die in § 19 Abs. 4 genannten Stellen zu übermitteln, damit die bei den berechtigten Stellen vorhandenen Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen gegebenenfalls angepasst werden können. 4 Der Nachweisbescheid kann mit Auflagen verbunden werden. 5 In der Technischen Richtlinie nach § 11 können für bestimmte Telekommunikationsanlagen oder Telekommunikationsdienste technische Voraussetzungen festgelegt werden, bei deren Einhaltung Abweichungen allgemein zulässig sind.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur kann für die Überwachungseinrichtungen in Telekommunikationsanlagen, die Versuchs- oder Probezwecken oder im Rahmen von Feldversuchen der Ermittlung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsanlage unter tatsächlichen Betriebsbedingungen oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung von am Telekommunikationsmarkt nachgefragten Telekommunikationsdiensten dienen, den Nachweis im Hinblick auf die befristet betriebene Telekommunikationsanlage oder den befristet oder einem begrenzten Teilnehmerkreis angebotenen Telekommunikationsdienst nach einem vereinfachten Verfahren annehmen. 2 Sie kann dabei nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall vorübergehend auf die Einhaltung einzelner technischer Vorschriften dieser Verordnung oder einzelner Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11 verzichten, sofern

1. der Versuchs- oder Probebetrieb oder der Feldversuch der Telekommunikationsanlage für nicht länger als zwölf Monate vorgesehen ist,

2. nicht mehr als 10.000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte, die nicht zu dem Personal des Verpflichteten zählen, in den Versuchs- oder Probebetrieb oder in den Feldversuch einbezogen werden und

3. sichergestellt ist, dass eine Überwachung der Telekommunikation möglich ist.

vorherige Änderung

Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.



3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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