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Änderung § 1 TKÜV vom 01.12.2021

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§ 1 TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 1 TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand der Verordnung


Diese Verordnung regelt

1. die grundlegenden Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung der

a) in § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung,

b) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes,

c) in § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes,

d) in § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes,

e) in den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes sowie

f) im Landesrecht

vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation erforderlich sind, sowie organisatorische Eckpunkte für die Umsetzung derartiger Maßnahmen mittels dieser Einrichtungen,

(Text alte Fassung)

2. den Rahmen für die Technische Richtlinie nach § 110 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes,

3. das Verfahren für den Nachweis nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes,

(Text neue Fassung)

2. den Rahmen für die Technische Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes,

3. das Verfahren für den Nachweis nach § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes,

4. die Ausgestaltung der Verpflichtungen zur Duldung der Aufstellung von technischen Einrichtungen für Maßnahmen der strategischen Kontrolle nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes oder nach den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes sowie des Zugangs zu diesen Einrichtungen,

5. bei welchen Telekommunikationsanlagen dauerhaft oder vorübergehend keine technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation vorgehalten oder keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müssen,

6. welche Ausnahmen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen die Bundesnetzagentur zulassen kann,

7. die Anforderungen an die Aufzeichnungsanschlüsse, an die die Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen angeschlossen werden, sowie

8. die Anforderungen an das Übermittlungsverfahren und das Datenformat für Auskunftsersuchen über Verkehrsdaten und der zugehörigen Ergebnisse.